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ABFINDUNG - Anwalt für Arbeitsrecht in Darmstadt

Habe ich ein Anrecht auf eine Abfindung?

Der Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung nach der Kündigung vom Arbeitsvertrag durch den Arbeitgeber ist die Ausnahme. Ein Anspruch auf Abfindung kann im Arbeitsrecht z.B. bei tarifvertraglicher Verpflichtung, bei bestehenden Sozialplänen oder der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Arbeitsgericht nach §§ 9, 10 KSchG bestehen genauso wie durch eine Kündigung unter Bezugnahme auf § 1a KSchG.


Bei Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gibt es in aller Regel keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Abfindungen werden von vielen Arbeitgebern gleichwohl gezahlt.

Der häufigste Fall der Zahlung von Abfindung an den Arbeitnehmer beruht auf einem zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossenen Auflösungs- oder Aufhebungsvertrag bzw. auf einem Prozessvergleich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage; obwohl der Arbeitnehmer gar keinen Anspruch auf Abfindung hat.

Dem liegt folgende Überlegung des Arbeitgebers zugrunde:


Für eine wirksame Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf es, soweit die Voraussetzungen des KSchG vorliegen, eines Kündigungsgrundes. Aber auch außerhalb des Geltungsbereichs des KSchG ist nicht jede Kündigung rechtens. Wird eine Klage gegen die Kündigung erhoben, so stellt das Gericht deren Unwirksamkeit fest. Damit ist der Arbeitnehmer also nicht wirksam gekündigt und das Arbeitsverhältnis besteht fort. Das Entgelt, das der Arbeitnehmer in der Zeit zwischen Kündigung und Entscheidung des Gerichts hätte verdienen können, ist in diesem Fall vom Arbeitgeber regelmäßig nachzuzahlen ("Annahmeverzugslohn").


Auch bei vermeintlich vorliegenden Kündigungsgründen trägt der Arbeitgeber ein nicht unerhebliches Risiko, dass die Gründe dem Arbeitsgericht nicht ausreichen oder der Arbeitgeber das Vorliegen dieser Gründe im Prozess nicht beweisen kann. Um diesem Risiko aus dem Wege zu gehen, schließen Arbeitgeber zum Teil lieber Aufhebungs- oder Auflösungsverträge bzw. lassen sich auf gerichtliche Abfindungsvergleiche ein, statt es auf einen Prozess ankommen zu lassen.


Die Höhe der Abfindung liegt nach gängiger Übung an den Arbeitsgerichten bei ½ Bruttomonatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr. Die Höhe variiert aber nach Gericht und Alter des Arbeitnehmers. Bei sehr kurzen Arbeitsverhältnissen und Arbeitnehmern, die über 50 sind, ziehen viele Arbeitsgericht den Faktor ¾ oder 1,0 heran und nicht „nur“ ½. Allerdings ist es beim Aufhebungs- oder Auflösungsvertrag und beim gerichtlichen Vergleich, da es keinen festen Anspruch auf Abfindung gibt, weitestgehend dem Verhandlungsgeschick der Parteien und deren Prozessvertretern überlassen, in welcher Höhe sich die Abfindung tatsächlich befindet.


Beiträge zur Sozialversicherung sind auf eine echte Abfindung grundsätzlich nicht zu entrichten. Bei Abfindungen, die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, handelt es sich insofern nicht um Arbeitsentgelt, so dass diese nur der Einkommenssteuer unterworfen werden und keine Krankenkassen- und Rentenbeiträge abzuführen sind. Es bleibt also mehr Netto vom Brutto übrig. 

 
 
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