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Änderungskündigung - Fachanwalt für Arbeitsrecht in Darmstadt

Was ist eine Änderungs­kündigung? Wie reagieren?

Ist ein Arbeitsvertrag einmal geschlossen, kann er nicht in Teilen gekündigt werden, sondern nur als Ganzes. Der Arbeitgeber darf beispielsweise nicht einzelne Bestandteile wie die Entlohnung oder Regelungen zum Urlaub für beendet erklären. Dies geht nur einvernehmlich zusammen mit dem betroffenen Arbeitnehmer oder durch eine Änderungskündigung.

 

Wenn der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag ändern möchte, muss er ihn komplett kündigen. Dies kann er verbinden mit einem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. In dem Fall spricht man von einer Änderungskündigung. Es geht also um eine echte Kündigung des Arbeitsverhältnisses, gleichzeitig bietet der Arbeitgeber die Fortsetzung unter geänderten (meist schlechteren) Bedingungen an.

 

Beispiel: Der Arbeitnehmer ist als Servicetechniker angestellt. Aufgrund von Umstrukturierungen fallen sämtliche Servicetechnikerstellen weg. Es ist aber eine Stelle als Hausmeister frei. Der Arbeitgeber spricht daraufhin die ordentliche Kündigung aus und bietet gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als Hausmeistere an. Im Vorfeld von Kündigungen werden Arbeitnehmer häufig gefragt, ob sie sich alternative Beschäftigungsmöglichkeiten vorstellen könnten. Aus taktischen Gründen sollte sich der Arbeitnehmer nicht festlegen.

 

Welche Bedeutung hat der Vorrang der Änderungskündigung?

Bei jeder Kündigung muss der Arbeitgeber prüfen, ob es nicht auch ein milderes Mittel gäbe. Eine Änderungskündigung ist im Vergleich zur reinen Beendigungskündigung ein milderes Mittel. Daher muss der Arbeitgeber seinem Angestellten eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Platz anbieten, sofern das objektiv möglich und zumutbar ist. Gibt es in dem Betrieb eine freie Stelle, die in Frage kommen könnte, muss der Arbeitgeber sie anbieten. Das ist der Vorrang der Änderungskündigung. Beachtet der Arbeitgeber sie nicht, ist die Kündigung unwirksam.

 

Nur in zwei Fällen gilt der Vorrang der Änderungskündigung nicht und der Arbeitgeber darf die ordentliche Kündigung aussprechen:

 

Wenn der Arbeitnehmer bereits im Vorfeld die alternative Beschäftigung ablehnt, obwohl er darauf hingewiesen worden ist, dass andernfalls der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist oder die alternative Beschäftigung ist offensichtlich völlig unterwertig.


Wie reagiere ich, wenn ich eine Änderungskündigung erhalten habe?

Sobald der Arbeitnehmer eine Änderungskündigung erhalten hat, bleiben ihm drei Wochen Zeit für eine Antwort.

Das sind die drei Möglichkeiten, wie ein Arbeitnehmer reagieren kann.

 

1. Annahme des Angebots

Der Arbeitnehmer nimmt das Angebot an. In dem Fall besteht das Arbeitsverhältnis unter den geänderten Bedingungen fort. Der Arbeitgeber hat seine Vorstellungen durchgesetzt, was meistens eine Verschlechterung für den Beschäftigten bedeutet.

 

2. Annahme des Angebots unter Vorbehalt

Nimmt der Arbeitnehmer das Angebot unter Vorbehalt an, gelten zunächst die neuen Bedingungen. Gleichzeitig kann der Arbeitnehmer Klage erheben und die Änderung durch das Arbeitsgericht überprüfen lassen. Gewinnt der Beschäftigte, so wird das Arbeitsverhältnis in seiner ursprünglichen Form fortgesetzt. Verliert er dagegen, so steht er zumindest weiterhin in einem Arbeitsverhältnis, wenn auch ggf. unter schlechteren Bedingungen. Die Annahme unter Vorbehalt macht freilich nur Sinn, wenn der Arbeitnehmer dann auch vor Gericht zieht. Mit der Klage wird dann nicht überprüft, ob die Änderungskündigung wirksam ist. Das Arbeitsgericht prüft „nur noch“, ob die geänderten Arbeitsbedingungen in Ordnung sind.

 

3. Ablehnung des Angebots / Verstreichenlassen der Frist

Erklärt der Arbeitnehmer, dass er das Angebot nicht annimmt oder lässt die Frist zur Annahme bzw. zur Annahme unter Vorbehalt verstreichen, so gilt die Änderungskündigung als normale ordentliche Kündigung. Unternimmt der Arbeitnehmer nichts, so endet das Arbeitsverhältnis und der Gekündigte hat keine Chance mehr auf eine Abfindung.

 

Erhebt der Beschäftigte dagegen Kündigungsschutzklage, könnte er die Weiterbeschäftigung zu den alten Bedingungen erreichen oder die Zahlung einer Abfindung. Diese Strategie ist allerdings mit einem Risiko verbunden, denn wenn er die Klage verliert, steht er mit leeren Händen und ohne Arbeitsverhältnis da, denn die Frist für die Annahme des Angebots ist inzwischen verstrichen.

 

In vielen Fällen ist die Annahme des Angebots unter Vorbehalt der sinnvollste Weg. So kann ein Gekündigter um seinen Arbeitsvertrag in der ursprünglichen Form kämpfen, ohne gleichzeitig seine Stelle zu riskieren. Der Arbeitnehmer muss dann zwar nach Ablauf der Kündigungsfrist zu den geänderten Bedingungen arbeiten, bekommt jedoch beispielsweise finanzielle Nachteile nachträglich wieder ausgeglichen, wenn das Klageverfahren erfolgreich abgeschlossen wurde. 

 
 
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