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BESONDERER KÜNDIGUNGS­SCHUTZ

Besonderer Kündigungsschutz - Artenschutz für Arbeitnehmer

Neben dem allgemeinen Schutz der Arbeitnehmer vor Kündigung ihres Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber gibt es besonderen Kündigungsschutz für besondere Personengruppen. Zu diesen Personengruppen gehören etwa:  

■ Abgeordneter
■ Betriebsratsmitglied
■ Datenschutzbeauftragter
■ Arbeitnehmer in Elternzeit
■ Arbeitnehmerin in Mutterschutz
■ Auszubildender
■ Personalratsmitglied
■ Schwangere Arbeitnehmerin
■ Schwerbehinderte
■ Unkündbarer Arbeitnehmer
■ Wahlbewerber
■ Wahlvorstandsmitglied
■ Wehrpflichtiger
■ Zivildienstleistender  

Wichtig: Auch beim besonderen Kündigungsschutz gilt die Klagefrist von drei Wochen.


Durch den besonderen Kündigungsschutz fällt der allgemeine Kündigungsschutz nicht weg. Er besteht daneben und ist eine zweite Hürde.  

Bei der Kündigung von schwangeren Arbeitnehmerinnen z.B. ist das Regierungspräsidium einzuschalten und um Erlaubnis zur Kündigung zu ersuchen.  

Es bedarf etwa vor dem Ausspruch der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen der Zustimmung des Integrationsamtes. Das heißt aber nicht, dass die Kündigung eines Schwerbehinderten stets wirksam ist, wenn das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt hat. Stattdessen braucht der Arbeitgeber einen Grund für die Kündigung im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes.


Das Gleiche gilt entsprechend für ein Betriebsratsmitglied, wenn der Betriebsrat dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung zugestimmt hat. Der Gekündigte kann trotzdem Kündigungsschutzklage erheben und sich auf seinen allgemeinen Kündigungsschutz berufen.


Der besondere Kündigungsschutz ist ein echtes Extra  

Tipp: Arbeitnehmer, die besonderen Kündigungsschutz genießen, sollten sich nicht damit zufriedengeben, wenn der Arbeitgeber anscheinend die speziellen Kündigungsschutzvorschriften eingehalten hat. Vielmehr können sie sich dann auf den allgemeinen Kündigungsschutz berufen. 

 
 
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