Eine Kündigungsschutzklage gegen eine arbeitgeberseitige ordentliche Kündigung ist grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung gemäß §§ 4, 7 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) beim Arbeitsgericht zu erheben. Auch die Kündigungsschutzklage gegen eine außerordentliche Kündigung ist grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung gemäß §§ 13, 4, 7 KSchG beim Arbeitsgericht zu erheben. Auch bei einer Klage gegen eine Änderungskündigung im Rahmen des KSchG gilt die Klagefrist von drei Wochen gemäß §§ 2, 4, 7 KSchG.
Wenn eine der vorstehenden Fristen verpasst wurde, ist nach §§ 5, 6 KSchG unter bestimmten Voraussetzungen eine Zulassung der verspäteten Klage bzw. eine Verlängerung der Anrufungsfrist möglich.
Klagen sind vor dem jeweils zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. In Hessen wird nach circa einem Monat ein Gütetermin angesetzt. Im Gütetermin wird von einem Richter lediglich versucht, eine einvernehmliche Lösung des Konflikts mit den Parteien herbeizuführen.
Kommt eine Lösung nicht zustande, findet der zweite Termin, ein Kammertermin, statt. Der Kammertermin findet in Hessen erfahrungsgemäß ca. drei Monate nach dem Gütetermin statt. Häufig ordnet das Arbeitsgericht das persönliche Erscheinen des Klägers an. Das Arbeitsgericht erhofft sich dadurch eine weitere Sachaufklärung. Außerdem kann sich die Anwesenheit der Parteien günstig auf Verhandlungen über einen gerichtlichen Vergleich – in aller Regel einem Abfindungsvergleich - auswirken. Im Kammertermin wird von drei Richtern (einem Berufsrichter – zumeist demjenigen, der zuvor auch schon die Güteverhandlung durchgeführt hat, als Vorsitzendem Richter und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzer) nach einer streitigen Verhandlung in der Regel das Urteil gefällt.
Das Urteil des Arbeitsgerichts kann meist mit einer Berufung vor dem Landesarbeitsgericht angegriffen werden.