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ORDENTLICHE KÜNDIGUNG

Ordentliche Kündigung - Keine Trennung ohne Grund

Bei einer ordentlichen Kündigung ist von Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Kündigungsfrist einzuhalten. Die ordentliche Kündigung wird daher auch fristgemäße Kündigung genannt.  

Wird der Arbeitsvertrag durch den Arbeitnehmer gekündigt, ist kein Kündigungsgrund nötig.

Fällt das Arbeitsverhältnis in den Geltungsbereich des KSchG muss der Arbeitgeber einen im Gesetz genannten Grund zur Kündigung haben.


Ein Arbeitsverhältnis fällt jedenfalls in den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes, wenn im Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden und das Arbeitsverhältnis über sechs Monate bestanden hat (§§ 1, 23 KSchG). Wenn das Arbeitsverhältnis bereits am 31. Dezember 2003 oder früher begründet worden ist, kann es unter Umständen auch bei Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern gelten.  

Die Folge ist, dass der Arbeitgeber bei rechtzeitiger Erhebung der Kündigungsschutzklage zur wirksamen Kündigung einen Grund im Sinne des KSchG benötigt. Das Kündigungsschutzgesetz nennt nur drei Kündigungsgründe. Grundsätzlich können folgende Gründe zu Kündigung berechtigen:  

■ personenbedingte Kündigung
Beispiel: Krankheit, Alkoholismus  

■ verhaltensbedingte Kündigung
Beispiel: Straftaten, Arbeitsverweigerung, Verstoß gegen Wettbewerbsverbot.
Vor einer verhaltensbedingten Kündigung muss der Arbeitnehmer in der Regel wegen eines einschlägigen Verstoßes zuvor ein Abmahnung erhalten haben.  

■ betriebsbedingte Kündigung


Beispiel: Betriebsteil- oder Betriebsstilllegung, wobei eine Sozialauswahl zwischen den vergleichbaren Arbeitnehmern stattzufinden hat.  

Wenn kein Kündigungsgrund für eine arbeitgeberseitige Kündigung im Geltungsbereich des KSchG besteht, wird die Klage des Arbeitnehmers auf Feststellung der Unwirksamkeit Erfolg haben. Je höher die Chancen des Arbeitnehmers sind, eine Kündigungsschutzklage zu gewinnen, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Arbeitgeber sich auf die Zahlung einer Abfindung einlassen wird.  

Liegt zwar grundsätzlich ein Grund vor, kann eine Klage des Arbeitnehmers gleichwohl Erfolg haben und sei es nur, weil der Arbeitgeber ungeschickt vorträgt. Der korrekte Vortrag der Kündigungsgründe vor Gericht ist nämlich zumeist schwierig! Also selbst hier sind Abfindungsvergleiche möglich.


Im Übrigen gibt es bei ordentlichen Kündigungen keine Verpflichtung des Arbeitgebers, dem gekündigten Arbeitnehmer bereits außergerichtlich den Grund der Kündigung mitzuteilen. Ausnahmsweise kann in Tarifverträgen etwas Anderes geregelt sein.   

 
 
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