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EHEGATTENUNTERHALT - Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt

Kurz & knapp: Während der Trennungszeit sollen beide Ehepartner gleichwertig an den in der Ehe vorherrschenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen partizipieren. Daher ist gem. § 1361 BGB der finanziell schwächere Ehepartner berechtigt, Trennungsunterhalt vom anderen Ehepartner zu fordern.

Die Höhe des Ehegattenunterhalts richtet sich danach, wie viel Geld den Eheleuten nach Abzug bestehender Schulden zur Verfügung steht. Hierbei sind jedoch stets nur solche Zahlungsverpflichtungen zu berücksichtigen, welche aus der Ehezeit resultieren und somit die finanziellen Verhältnisse der Eheleute geprägt haben. Sind aus der Ehe Kinder hervorgegangen, welche unterhaltsberechtigt sind, ist der zu zahlende Kindesunterhalt ebenfalls als ehebedingte Zahlungsverpflichtung vom Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Ehepartners abzuziehen.

Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches ist bei jeder einzelnen regelmäßig wiederkehrenden Zahlungsverpflichtung eines Ehegatten zu prüfen, ob diese Zahlung auch unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen und somit vom Einkommen abzuziehen ist. 


Nach Rechtskraft der Ehescheidung sind die geschiedenen Ehegatten grundsätzlich selbst verpflichtet, ihren jeweiligen Unterhaltsbedarf durch eine Erwerbstätigkeit zu decken. Dieses Prinzip der Eigenverantwortlichkeit nach der Scheidung wird jedoch durchbrochen, soweit einer der geschiedenen Ehepartner unverschuldet nicht in der Lage ist, sich selbst, gemessen an den ehelichen Lebensverhältnissen, durch eigenes Einkommen zu finanzieren. Das Gesetz enthält einzelne genau bestimmte Unterhaltstatbestände, welche die Voraussetzungen für einen nachehelichen Unterhaltsanspruch normieren. Erforderlich für die Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt ist, dass ab Rechtskraft der Ehescheidung ohne zeitliche Unterbrechung ein Unterhaltstatbestand erfüllt ist.

Bei der Geltendmachung ist unbedingt zu beachten, dass eine rückwirkende Forderung nicht möglich ist. Erst ab dem Zeitpunkt der Aufforderung zur Auskunftserteilung kann Unterhalt gefordert werden.


Unter dem Ehegattenunterhalt versteht man den Trennungsunterhalt und den nachehelichen Unterhalt. Zwar klingt dies sehr ähnlich, jedoch sind völlig unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt sein und eine gemeinsame Geltendmachung ist nicht möglich.

 

TRENNUNGSUNTERHALT - was ist das?

Die rechtliche Grundlage für den Trennungsunterhalt ergibt sich aus § 1361 BGB. Er entsteht, wenn die Eheleute sich trennen, das heißt das Zusammenleben beenden und die häusliche Gemeinschaft beenden. Da im Regelfall das sogenannte Trennungsjahr bis zur möglichen Scheidung abzuwarten ist (Ausnahme bei Härtefällen), soll der Trennungsunterhalt die finanzielle Lage des wirtschaftlich schlechter gestellten Ehegatten absichern. Die Verantwortung für den anderen Ehepartner endet nicht mit der Trennung.


Was sind die Voraussetzungen?

Die grundlegende Voraussetzung für Trennungsunterhalt ist eine noch bestehende Ehe bei gleichzeitiger Auflösung der häuslichen Gemeinschaft. In der Regel kann der Ehepartner mit keinem oder nur geringen Einkommen, Trennungsunterhalt von dem besserverdienenden Ehepartner verlangen und einen Antrag auf Trennungsunterhalt stellen. Sind die Einkommen der Ehegatten etwa gleichhoch, dann kann keiner der Ehegatten von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen.

Der besserverdienende Ehegatte kann von dem bisher nicht oder nur in geringerem Umfang berufstätigen Ehepartner während der Trennungszeit nicht verlangen umfänglicher einer Arbeitstätigkeit nachzukommen. Hier soll die eheliche Solidaritätsgemeinschaft während der Trennungszeit weiter bestehen und darüber hinaus besteht innerhalb des Trennungsjahres die Möglichkeit einer Versöhnung und damit die Fortführung der bisherigen Lebensführung und Arbeitsverteilung. Die Ehegatten sollen während des Trennungszeitraums finanziell weiter so gestellt und versorgt sein, wie während der Ehezeit. Ausnahmen bestehen jedoch bei sehr kurzen Ehezeiten.

 

Wie berechnet sich der Trennungsunterhalt?

Die Ehelichen Lebensverhältnisse stellen den Richtwert für die Höhe des Trennungsunterhalts dar. Maßgeblich ist das Gesamteinkommen, das den Lebensstandard während der Ehezeit geprägt hat. Hier ist jedoch genau zu beachten, was den Lebensstandard geprägt hat und welche Mittel anderweitig verwendet wurden. Gelder, die in Kapitalanlagen geflossen sind, habe gerade nicht den Lebensstandard geprägt und somit damit nicht bei der Berechnung zu berücksichtigen. Eine Absenkung auf den angemessenen Lebensbedarf ist beim Trennungsunterhalt nicht möglich. Diese Möglichkeit besteht nur beim nachehelichen Unterhalt.

 

Die Höhe des Trennungsunterhalts wird durch die Leistungsfähigkeit des zahlungspflichtigen Ehegatten begrenzt. Der angemessene Selbstbehalt liegt zurzeit bei 1.200 €, die dem zur Zahlung verpflichteten Ehegatten verbleiben müssen.

 

Folgende Positionen finden beim Trennungsunterhalt Berücksichtigung:

·       Elemantarunterhalt (Miete, Lebenhaltungskosten etc.)

·       Vorsorgeunterhalt für Alterssicherung, Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung

·       Mehrbedarf für Berufsausbildung, Fortbildung oder Umzug

 

Zur Berechnung des Elementarunterhalts muss das bereinigte Nettoeinkommen herangezogen werden. Von dem Nettoeinkommen sind die laufenden Fixkosten abzuziehen, die nicht bereits vom Selbstbehalt umfasst sind. Dies sind vor allem berufsbedingte Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten, Berufskleidung) oder auch die Tilgungsraten (nicht der Zins) für in der Ehezeit aufgenommene Darlehen.

 

Beim Trennungsunterhalt gibt es keine Düsseldorfer Tabelle. Die Berechnung erfolgt in vielen Teilen Deutschlands unterschiedlich. Teilweise werden die Leitlinien der oberen Gerichte herangezogen. Grundsätzlich besteht ein Anspruch des nicht erwerbstätigen Ehegatten auf Elementarunterhalt in Höhe von 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens des berufstätigen Ehegatten. Sind beide Ehegatten erwerbstätig, so besteht ein Anspruch auf 3/7 der Einkommensdifferenz.

 

Wie lange bekomme ich Trennungsunterhalt?

Trennungsunterhalt ist vom Zeitpunkt der tatsächlichen Trennung bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens, also der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses zu zahlen. Der Zahlungszeitraum kann also wesentlich länger als ein Jahr sein. Das obligatorische Trennungsjahr begrenzt den Trennungsunterhalt nicht. Das Trennungsjahr spielt nur eine Rolle bei dem anzurechnenden Wohnvorteil und nach Ablauf des Trennungsjahrs verändern sich die Anforderungen bezüglich einer bis dato geringen Erwerbsobliegenheit. Nach Ablauf des Trennungsjahrs verpflichtet die herrschende Rechtsprechung die Ehepartner dazu, wieder für sich selbst zu Sorgen und ein eigenes Auskommen zu erwirtschaften. ´


Es ist jedoch möglich auch über das Trennungsjahr hinaus Trennungsunterhalt zu erhalten. Hierfür muss der Berechtigte jedoch nachweisen, warum er nicht für sein Auskommen selbst sorgen kann (z.B. wegen Alters, Krankheit). Gibt es keinen Grund, so kann der Trennungsunterhalt gekürzt werden oder ganz in Wegfall geraten.

Wenn sich die Ehegatten wieder versöhnen und nicht nur kurzfristig wieder eine häusliche Gemeinschaft bilden, dann gerät der Unterhalt in Wegfall. Der Trennungsunterhalt kann auch unbillig sein, wenn der Unterhaltsberechtigte gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten ein Verbrechen begangen hat oder die Bedürftigkeit mutwillig herbeiführt. Innerhalb eines Ehevertrags ist der Verzicht auf Trennungsunterhalt nicht möglich.

 

NACHEHELICHER UNTERHALT - was ist das?

Mit Rechtskraft der Scheidung entfällt der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Sind die Voraussetzungen erfüllt, dann kann an dessen Stelle nachehelicher Unterhalt treten. Hier gilt jedoch der Grundsatz der Eigenverantwortung. Jeder Ex-Ehegatte hat nach der Scheidung grundsätzlich selbst für das eigene Auskommen zu sorgen und um Arbeit zu bemühen. Dies geht § 1569 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hervor. Ist dies aus verschiedenen Gründen nicht möglich, kann ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen.

 

Um einen nahtlosen Übergang vom Trennungsunterhalt zum nachehelichen Unterhalt zu erreichen, kann der Antrag direkt innerhalb des Scheidungsverfahrens gestellt werden oder aber in einem gesonderten separaten Verfahren. Was hiervon besser ist, muss abgewogen werden. Oft verzögern weitere Anträge die Scheidung. Dies kann von Vorteil, aber auch von Nachteil sein.

 

Grundsätzlich hat der Antragsteller beim nachehelichen Unterhalt die eigene Bedürftigkeit zu beweisen und die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners nachzuweisen. Dabei hat es der Gesetzgeber derart ausgestaltet, dass sich die sodann geschiedenen Ehegatten gegenseitig zur Auskunft über Einkünfte und Vermögensbestandteile verpflichtet sind. Hier sind Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide, Mieteinkünfte etc. vorzulegen. Bei Selbstständigen sogar drei Jahre rückwirkend. Der Auskunftsanspruch kann gerichtlich durchgesetzt werden.


Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht, wenn zum Zeitpunkt der Scheidung besondere Gründe vorliegen. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt die folgenden besonderen Gründe

 

·       Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes

·       Unterhalt wegen Alters

·       Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen

·       Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit

·       Aufstockungsunterhalt

·       Aus- und Fortbildung oder Umschulung

·       Unterhalt aus Billigkeitsgründen

 

a) Wegen Betreuung eines Kindes

Für einen Zeitraum bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes kann nach der Geburt ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt bestehen, wenn wegen der Betreuung die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit nicht möglich ist.

Bis zu diesem Zeitpunkt kann nur im Ausnahmefall die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit von dem betreuenden Elternteil verlangt werden. Bei älteren Kindern kann wieder eine Erwerbstätigkeit verlangt werden. Dies muss jedoch nicht unbedingt eine Vollzeitstelle sein. Hier ist immer auf den Einzelfall abzustellen. Es kann zu einer Reduzierung des Unterhaltsanspruchs führen. Beispiele sind die Betreuung mehrerer kleiner Kinder, beim Fehlen von Kinderbetreuungsmöglichkeiten, Krankheit oder Behinderung des Kindes. Hier ist dann der Unterhaltsberechtigte in der Beweispflicht.

 

b) Wegen Alters

Unabhängig von dem gesetzlichen Rentenalter kann ein Anspruch auf Unterhalt wegen Alters bestehen, wenn von dem geschiedenen Ehegatten wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr gefordert werden kann. Der Anspruchsteller muss dann nachweisen, dass er aufgrund seines Alters keine Anstellung mehr findet.


c) Wegen Krankheit oder Gebrechen

Ist es einem geschiedenen Ehegatten aufgrund einer Erkrankung nicht mehr möglich eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, hat er einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Der Zeitpunkt des Eintritts der Krankheit muss innerhalb der Ehezeit liegen oder zumindest den maßgeblichen Ursprung hierin haben. Bei erst später eintretenden Erkrankungen muss wieder der Einzelfall betrachtet werden. Bei eines bis dato bezogenen Betreuungsunterhalts, könnte es aufgrund des zu einer Fortsetzung des Unterhaltsanspruchs führen.

 

d) Wegen Erwerbslosigkeit

Ist es einem geschiedenen Partner nicht möglich eine angemessene Arbeitsstelle zu finden, kann ein Anspruch auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit bestehen. Dem Unterhaltsberechtigten obliegt die Beweislast z.B. durch Nachweis von intensiven Bewerbungsaktivitäten. Vorrangig sind aber in diesem Falle meist der Betreuungsunterhalt oder Unterhalt wegen Alters oder Krankheit einschlägig.

 

e) Aufstockungsunterhalt

Reicht das eigene Einkommen nach der Scheidung nicht aus um den bisherigen Lebensstandard zu halten und hat der Ex-Ehegatte ein höheres eheprägendes Einkommen, so kann ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt bestehen.

 

f) Aus- und Fortbildung oder Umschulung

Hat der Ehegatte aufgrund der Heirat oder der Schwangerschaft eine Ausbildung abgebrochen und möchte diese nach der Scheidung nachholen, kann für die Zeit der Weiterbildung nach der Scheidung ein Anspruch auf Unterhalt bestehen. Die Weiterbildung muss allerdings zeitnah nach der Scheidung begonnen werden, der Abschluss ist machbar und die Ausbildungszeit hält sich i Rahmen des Üblichen.

 

g) Aus Billigkeitsgründen

Immer wieder kommt es zu Einzelfällen, die in keine der obigen Kategorien passen. Deswegen kann es einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt aus Billigkeitsgründen geben. Voraussetzungen hierfür sind:

·       Schwerwiegende Gründe für fehlende Erwerbstätigkeit

·       Unterhaltsversagung grob unbillig à widerspricht allgemeinen Gerechtigkeitsgefühl

  

Wie berechnet sich der Anspruch?

Für die Höhe des nachehelichen Unterhalts sind die ehelichen Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung maßgebend. Entscheidend ist das Einkommen, das während der Ehezeit die Lebensverhältnisse und den Lebensstandard geprägt hat. Wie beim Trennungsunterhalt sind Schuldentilgung, Sparraten etc. hier außen vor zu lassen, da diese gerade nicht den Lebensstandard geprägt haben. Dieses Einkommen stand den Ehegatten während der Ehezeit nicht zur Verfügung und ist daher – ähnlich wie beim Trennungsunterhalt – unbeachtlich. Weiterhin ist die Düsseldorfer Tabelle eine gute Orientierung bei der Berechnung sowie der Selbstbehalt. Zahlen muss nur, wer leistungsfähig ist. Eine Unterschreitung des angemessenen Lebensunterhalts ist nicht gewollt.

 

Der Unterhaltsberechtigte muss bedürftig sein. Hierbei werden alle Einkunftsarten berücksichtigt. Mieteinnahmen, Kapitaleinkünfte, Steuerrückerstattungen gehören ebenso dazu wie Arbeitseinkommen. Erbschaften und Schenkungen stellen allerdings keine Einkünfte dar.

 

Nachehelicher Unterhalt - Wie lange besteht der Anspruch?

Das Gesetz definiert keine Anspruchsdauer. Der Anspruch endet, wenn das gemeinsame Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat oder der Zahlungspflichtige nicht mehr leistungsfähig oder der Unterhaltsberechtigte nicht mehr bedürftig ist.

Beim Tod des Unterhaltsverpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf die Erben über. Dagegen entfällt die Unterhaltspflicht bei Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft. Nachehelicher Unterhalt wird bei Ehen mit sehr kurzer Dauer begrenzt oder wenn sich der Unterhaltsberechtigte bereits in einer verfestigten neuen Lebensgemeinschaft befindet.


Die Dauer des nachehelichen Unterhalts kann aus sonstigen Billigkeitsgründen befristet oder herabgesetzt werden. Hier werden dann oft die ehebedingten Nachteile, Ehedauer, Alter etc. miteinander abgewogen. Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt, kann auf nachehelichen Unterhalt verzichtet werden. Hier bestehen also Unterschiede beim Ehegattenunterhalt.

 

Ehegattenunterhalt - kann eine nachträglich Anpassung erfolgen?

Wie überall im Leben, können sich die Lebensbedingungen ändern und so zum Wunsch der Anpassung des nachehelichen Unterhalts führen. Wie bei allen Arten des Unterhalts, kann auch nachehelicher Unterhalt angepasst werden. Hierzu muss beim Familiengericht ein Abänderungsantrag gestellt werden. Dies kann entweder der Anspruchsverpflichtete tun, wenn sich seine Einkommensverhältnisse verschlechtert haben oder der Anspruchsberechtigte, wenn Informationen vorliegen, dass der Anspruch zwischenzeitlich höher ist aufgrund einer Einkommenssteigerung. Bei Einkommenszuwächsen partizipiert der andere Ex-Ehegatte jedoch nur, wenn es sich um eine während der Ehezeit bereits vorhersehbare Erhöhung handelt, da dies nicht den Lebensstandard während der Ehezeit geprägt hat.


Sie haben noch Fragen zum Ehegattenunterhalt und benötigen eine Beratung? Kontaktieren Sie mich. Ich berate Sie kompetent und umfassend.

 


 
 
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