Ihre Fachkanzlei für Arbeitsrecht und Familienrecht
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EHEWOHNUNG

Eine Trennung bzw. Scheidung hat auf den Mietvertrag der bisherigen Ehewohnung keinen direkten Einfluss.

Haben beide Ehepartner den Mietvertrag unterschrieben, sind sie gegenüber dem Vermieter auch weiterhin zur gemeinsamen Zahlung der Miete verpflichtet (sog. Gesamtschuldner). Der Vermieter hat die freie Wahl hat, wen er zur Mietzahlung in Anspruch nimmt.

Hat nur eine Partei den Mietvertrag abgeschlossen, bleibt diese auch nach einer Trennung und Scheidung weiterhin Mieter und ist dem Vermieter gegenüber zur Mietzahlung etc. verpflichtet; dies auch, falls der andere Ehegatte in der Ehewohnung verbleibt.

Tipp: Um Sie vor unberechtigten Mietforderungen etc. zu schützen, raten wir Ihnen an, uns auch Ihren Mietvertrag zur Prüfung vorzulegen.

 
 
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