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ELTERLICHE SORGE UND UMGANGSRECHT

Das Sorgerecht steht den Eltern gemeinsam zu, wenn diese zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet sind, ansonsten erst ab dem Moment einer hiernach erfolgenden Heirat. Sind die Eltern nicht verheiratet, können sie gegenüber dem Jugendamt die gemeinsame Sorge erklären. Anderenfalls verbleibt das alleinige Sorgerecht bei der Mutter, die zu einer Abgabe einer solchen Sorgeerklärung auch nicht verpflichtet ist.

Erst wenn einer der Ehegatten einen Antrag auf das alleinige oder ein partielles Sorgerecht stellt, trifft das Familiengericht eine Entscheidung über das elterliche Sorgerecht. Für eine derartige Änderung des gemeinsamen Sorgerechts bedarf es jedoch erheblicher Gründe. Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern sind insofern kein ausreichender Grund hierfür.

In Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidet der Ehegatte alleine, bei dem sich das Kind aufhält. In solchen Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, müssen die Eltern gemeinsam entscheiden.

Können die Eltern sich nach erfolgter Trennung nicht über den Aufenthalt des Kindes verständigen, so ist als Teil des Sorgerechts ein Aufenthaltsbestimmungsrechtsverfahren zu führen, welches klärt, welcher Elternteil über den Aufenthalt des Kindes bestimmen kann. Dies wiederum richtet sich nach dem Kindeswohl.

Das Umgangsrecht, also das Recht die Kinder regelmäßig zu sehen, steht jedem Ehegatten zu. Das Kind hat das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen und umgekehrt sind diese zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt, § 1684 BGB.

Das Umgangsrecht steht jedem Elternteil zu, unabhängig davon, ob dieser sorgeberechtigt ist oder nicht.

Ausgeübt wird der Umgang durch Kontakt zum Kind, der zeitlich begrenzt ist, also durch Telefonate, Besuche, gemeinsame Wochenenden bis hin zum gemeinsamen Urlaub. Einschränkungen oder ein Ausschluss des Umgangsrechts sind lediglich im Wege einer gerichtlichen Entscheidung möglich. Der Umgang mit dem anderen Elternteil ist stets zu fördern. Sollte das Kind einmal von sich aus den Umgang ablehnen, ist gleichwohl der Versuch zu unternehmen, durch die Hilfestellung entsprechender Stellen wie dem Jugendamt die Distanzierung des Kindes von dem betroffenen Elternteil zu vermeiden.

Über die Eltern hinaus haben auch Großeltern und Geschwister und sogar enge Bezugspersonen ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dies dem Wohl des Kindes dient, vgl. § 1685 BGB.

 
 
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