Regelmäßig muss nach der erfolgten Trennung der von einem Elternteil zu zahlende Kindesunterhalt geklärt werden. Hierfür muss zunächst das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils bekannt sein. Sollte das Einkommen nicht bekannt sein, dann muss dieser vorab – und zwar schnellstmöglich – zur Auskunftserteilung über sein Einkommen aufgefordert werden. Sollte diese Auskunft nicht erteilt werden, muss dieser Auskunftsanspruch gerichtlich durchgesetzt werden.
Wir berechnen die Höhe des Unterhaltsanspruchs Ihrer Kinder und überprüfen gegen Sie geltend gemachte Unterhaltsansprüche.
Die Höhe des Unterhaltsanspruchs des Kindes bzw. der Kinder richtet sich nach der sog. Düsseldorfer Tabelle. Die dort aufgelisteten Beträge sind für die Gerichte zwar nicht bindend, werden aber dennoch regelmäßig zur Berechnung der Unterhaltszahlung herangezogen.
Die Zahlbeträge weichen im Einzelfall jedoch von den dort angegebenen Beträgen ab, da gegebenenfalls weitere Faktoren zu berücksichtigen sind. So ist etwa das hälftige Kindergeld beim Unterhalt anzurechnen. Verbleiben muss dem Verpflichteten auch hier der sog. Selbstbehalt. Insofern der Selbstbehalt unterschritten sein sollte, so liegt ein Mangelfall vor. Hierbei ist jedoch unbedingt zu beachten, dass gerade beim Kindesunterhalt der Unterhaltsverpflichtete einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit unterfällt. Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit führt dazu, dass derjenige alles Mögliche unternehmen muss, um den Kindesunterhalt zahlen zu können. Dies kann ihn zwingen, am Wochenende Zeitungen auszutragen, einen Zweit- oder Drittjob anzunehmen und eine Arbeitstätigkeit bis zu den Grenzen des Arbeitszeitgesetzes auszuüben, d.h. 6 Tage in der Woche.
Zusätzlich zu diesem Tabellenunterhalt muss der Unterhaltsverpflichtete auch unvorhersehbare Kosten des Kindes übernehmen, wie etwa Behandlungskosten bei Krankheit, Behinderung, etc. Ggf. müssen die Eltern diese Kosten anteilig tragen. So können z. B. auch die Kosten einer Klassenfahrt zusätzlich zum Unterhalt geltend gemacht werden. Auch für die Durchsetzung des Kindesunterhalts sind die Familiengerichte zuständig. Zuständig ist dabei das Amtsgericht am Wohnort des Kindes.
Neben der Möglichkeit den Kindesunterhalt im Wege eines gerichtlichen Verfahrens feststellen zu lassen, kann der Unterhaltsverpflichtete den zu zahlenden Betrag auch in einer notariellen Urkunde festsetzen oder – um Kosten zu sparen – geht dies auch mit Hilfe einer Jugendamtsurkunde, die keine Kosten verursacht. Dies geht jedoch beides nur einvernehmlich und nicht gegen den Willen des Unterhaltschuldners.