Kurz & knapp:
Rechtsanwalt Thorsten Brenner, Fachanwalt für Familienrecht in Darmstadt, Kanzlei Brenner. Ich berate Sie über die Anforderungen der Scheidung im Zusammenhang mit dem obligatorischen Trennungsjahr und erörtere die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Ebenso berate ich Sie über das Ob und Wie einer einvernehmlichen Auseinandersetzung sowie über Gestaltungsmöglichkeiten und Durchsetzbarkeit.
Die Voraussetzung für eine einvernehmliche und damit möglichst schnelle Scheidung ist das Vorliegen eines Trennungsjahres. Das Trennungsjahr können Sie in getrennten Wohnungen verbracht haben. Möglich ist aber auch ein Scheidungsverfahren, wenn Sie in der gemeinsamen Wohnung seit mehr als einem Jahr getrennt leben. Dies ist vor Gericht übereinstimmend zu erklären und wird von den Familiengerichten nicht weiter überprüft.
Tipp: Hier haben Sie die Möglichkeit das Scheidungsverfahren online vorzubereiten. Diese Vorgehensweise bietet sich vor allem bei einvernehmlichen Scheidungen ohne offene und streitige Fragen an. Es ist dann auch ausreichend, wenn nur ein Ehepartner anwaltlich vertreten ist. Ergänzen Sie das Formular mit Ihren persönlichen Angaben. Wir setzen uns im Anschluss mit Ihnen in Verbindung.
Streitige Scheidung - Anwalt für Familienrecht in Darmstadt
Wenn Ihr Ehegatte eigenmächtig vollendete Tatsachen geschaffen, Konten aufgelöst, Schlösser ausgewechselt oder Verträge gekündigt hat, beraten wir Sie im Falle einer streitigen Auseinandersetzung über Ihre rechtlichen Handlungsmöglichkeiten, setzen Ihre Interessen durch und sichern Ihre finanziellen Ansprüche bis zum Scheidungsurteil.
Bei einer Scheidung, in der andere Ehegatte nicht zustimmt, wird das Scheitern der Ehe erst nach dreijähriger Trennungszeit vermutet. Stimmt der andere Ehegatte bei einer Trennungsdauer zwischen ein und drei Jahren nicht zu, so muss dem Familiengericht das Scheitern der Ehe nachgewiesen werden. Anhaltspunkte für die erforderliche Zerrüttung sind z.B. der unbedingte Scheidungswille einer Partei, die ernsthafte und dauerhafte eheähnliche Beziehung zu einem neuen Partner o.ä.
Tipp: Gerade bei einer streitigen Trennung ist eine frühzeitige fachliche Beratung von großer Wichtigkeit, um spätere Überraschungen zu vermeiden und klare Verhältnisse zu schaffen. Wir beraten Sie kompetent und setzen Ihre Ansprüche im Streitfall durch.
Grundvoraussetzung für die Durchführung der Scheidung ist, dass die Ehe zerrüttet sein muss. Die eheliche Lebensgemeinschaft darf also nicht mehr bestehen und auch nicht mehr zu erwarten sein, dass sie wiederhergestellt wird (Versöhnungsversuch). Die Zerrüttung wird anhand von verschiedenen Dingen festgemacht. Anfänglich nach erfolgter Beendigung der Lebensgemeinschaft und noch vor dem Auszug eines Lebenspartners, ist die „Trennung von Tisch und Bett“ beachtlich. Dies wird auch eventuell beim Familiengericht abgefragt. Beide Eheleute müssen dann getrennt wirtschaften, getrennte Konten haben, keine gemeinsamen Aktivitäten oder sexuellen Kontakt mehr pflegen. Keiner putz, kocht oder übernimmt sonstige Aufgaben für den anderen Ehepartner. Die Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung ist daher schwierig zu vollziehen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung wollen meist beide Ehepartner die Scheidung. Hier wird dann die Ehe als zerrüttet angesehen, wenn die Eheleute mehr als ein Jahr in Trennung gelebt haben. Handelt es sich hingegen um eine streitige Scheidung und nur ein Ehepartner will sich gegen den Willen des Anderen scheiden lassen, dann wird die Zerrüttung der Ehe nach einer Trennungszeit von drei Jahren gesetzlich vermutet. Vor Ablauf diese 3-Jahres-Zeitraums muss der scheidungswillige Ehepartner die Zerrüttung beweisen.
Die Dauer eines Scheidungsverfahrens hängt von verschiedenen Faktoren ab. Vor allem die Belastung des zuständigen Familiengerichts ist maßgeblich. In der Regel dauert eine einvernehmliche Scheidung zwischen sechs und zwölf Monaten ab Einreichen des Scheidungsantrags. Nach der Zustellung des Antrags bei dem Antragsgegner, kommt nach einigen Wochen der Fragebogen zum Versorgungsausgleich. Dieses Formular ist dann ausgefüllt zurückzuschicken und das Familiengericht leitet die Angaben dann an die Rentenversicherung, Versorgungsträger und Versicherungen weiter. Besonders die Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund dauert regelmäßig drei Monate. Wenn noch unklare Versicherungszeiten vorliegen, die zu klären sind, kann diese Auskunft noch wesentlich länger dauern. Um dieses Verfahren abzukürzen, können sich die Ehepartner die Informationen bereits vorab besorgen oder eine notarielle Vereinbarung treffen, wonach der gesetzliche durchzuführende Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird. Eine solche Vereinbarung sollte aber erst nach eingehender Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht in Darmstadt abgeschlossen werden.
Weitere Verzögerungen eine Scheidung sind weitere verbundene Verfahren zum Unterhalt, Zugewinn, Umgangsrecht oder Sorgerecht. Um das Verfahren zu beschleunigen, sollten diese strittigen Themen in weiteren gesonderten isolierten Verfahren geltend gemacht werden. Dadurch wird es zwar teurer, aber das Scheidungsverfahren kann wesentlich schneller durchgeführt werden.
Die Kosten einer Scheidung hängen von dem Streitwert des Verfahrens ab. Der Streitwert errechnet sich aus der Summe der Nettoeinkommen der beiden Ehepartner für ein Quartal. Die Nettoeinkommen beider Ehepartner für 3 Monate werden also zusammengerechnet und ergeben den Streitwert. Insofern der Versorgungsausgleich durchgeführt wird, erhöht dieser den Streitwert um 10% pro zu teilende Anwartschaft, mindestens jedoch 1.000 €.
Beispiel: Die Ehefrau verdient 2.000 € netto im Monat, der Ehemann 4.000 € netto. Der Quartalsverdienst beider Ehepartner beträgt dann 6.000 € x 3 = 18.000 €. Haben beide in die Rentenversicherung eingezahlt und jeder noch eine private Rentenversicherung, dann müssen 4 Anwartschaften im Versorgungsausgleich ausgeglichen werden. Der Wert ist dann 4 x 10% von 18.000 €, also 7.200 €. Der Streitwert der Scheidung wäre dann 25.200 €. Die Anwaltskosten belaufen sich dann auf ca. 2.600 € (für einen Anwalt). Hinzukommen dann noch Gerichtskosten von 690 €, die aber eigentlich hälftig zu tragen sind.
Deswegen sollte man sich rechtzeitig mit einem Anwalt für Familienrecht zusammensetzen und die schnellste und kostengünstigste Scheidungsvariante wählen. Die Regelung verschiedener Sachen vor der Scheidung, kann Kosten reduzieren und das Verfahren wesentlich beschleunigen.
Was mache ich denn, wenn ich mir die Scheidung nicht leisten kann? Hier sollte dem Anwalt für Familienrecht frühzeitig die Vermögenslage (in der Regel beim ersten Beratungsgespräch) dargelegt werden. Zeitgleich mit dem Scheidungsantrag, kann der Scheidungsanwalt dann einen Verfahrenskostenhilfeantrag einreichen. Verfahrenskostenhilfe wird bewilligt, wenn der jeweilige Ehepartner (oder beide) nicht die Kosten des Verfahrens aus seinem Einkommen und Vermögen selbst aufbringen kann. Hierzu hat der Antragsteller einen mehrseitigen Verfahrenskostenhilfeantrag mit sämtlichen Angaben auszufülle, zu unterschreiben und alle notwendigen Unterlagen (z.B. Arbeitslosengeldbescheid, Kontoauszüge, Mietvertrag, Arbeitsvertrag) in Kopie beizufügen.
Seit 01. Januar 2020 betragen die maßgebenden Beträge nun:
| 228,00 € |
| 501,00 € |
| 400,00 € |
| 381,00 € |
| 358,00 € |
| 289,00 € |
Liegen die Voraussetzungen vor, dann übernimmt der Staat die Kosten des Verfahrens und die Kosten des eigenen Anwalts. Sollte der Antragssteller jedoch innerhalb der darauffolgenden vier Jahre besser verdienen oder anderweitig an Vermögen kommen, so muss er die übernommenen Kosten an den Staat zurückzahlen.
Wenn sich beide Partner einig sind und keine weiteren Streitpunkte vorliegen, dann reicht es aus, wenn nur ein Ehepartner einen Anwalt mit der Einreichung des Scheidungsantrages beauftragt. Dies geht jedoch nur gut, wenn alles geregelt ist oder vorerst nur die Scheidung durchgeführt werden soll. Hierdurch werden die Kosten für den zweiten Rechtsanwalt gespart. Es können beim Familiengericht dann jedoch keine weiteren Vereinbarungen rechtswirksam getroffen werden. So kann nicht gegenseitig auf die Beschwerdefrist und Anschlussbeschwerde verzichtet werden. Die Scheidung wird damit nicht direkt rechtskräftig, sondern erst nach Ablauf von einem Monat. Sollte dies jedoch unbedingt notwendig sein, dann könnte man sich auch eines sogenannten Fluranwalts bedienen, der dann nur kurz für diese Erklärung (Beschwerdeverzicht) anwesend ist, aber ansonsten nichts tut.
Immer wieder ist das gemeinsame Konto Streitpunkt bei der Trennung und Scheidung. Haben die Ehegatten ein Gemeinschaftskonto, bei dem sie jeweils alleinverfügungsberechtigt sind, dürfen beide Ehepartner ohne Zustimmung des anderen bis zur Höhe des vorhandenen Dispositionskredits Geld abheben. Um zu verhindern, dass der andere Ehegatte nun extra Schulden macht und alles abhebt, sollte man frühzeitig in der Trennungsphase separate Konten einrichten und das gemeinsame Konto auflösen. Gemeinsame Konten könnten ansonsten auch für eine weiteres Zusammenleben gewertet werden und so einer frühzeitigen Scheidung entgegenstehen. Weiterhin sind beide Kontoinhaber zum Ausgleich evtl. Schulden verpflichtet. Wenn nun einer finanziell in der Lage ist, Schulden zu begleichen, sollte gerade diesem Ehepartner sehr daran gelegen sein, nicht mehr für Zahlungsverpflichtungen des anderen Partners einstehen zu müssen.
Dies gilt ebenfalls bei gemeinsamen Schulden und Darlehensverträgen. Die gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass beide Ehepartner gegenüber der Bank haften und die Bank als Gläubiger den Rückstand dann auch von einem einzigen Ehepartner einfordern kann. Zwar entsteht hierdurch im Innenverhältnis der beiden Partner ein Ausgleichsanspruch, aber wenn der andere Part nicht solvent ist, dann hilft der Anspruch in der Realität faktisch nichts. Hier sollte man frühestmöglich mit der Bank Kontakt aufnehmen, eine Verringerung oder Aussetzung der Raten verhandeln. Wenn keiner der beiden Beteiligten die Kosten der Immobilie allein tragen kann, dann sollte einen einvernehmlichen Verkauf durchgeführt werden. Es hilft niemanden, wenn man sich aufgrund der Immobilie weiter verschuldet und letztlich Privatinsolvenz anmelden muss. Dann würde das Haus auch versteigert und wäre weg.
Die Ehewohnung oder das Eigenheim sind sehr oft ein heftiger Streitpunkt. Hier geht es immer wieder um die Frage, wer dort wohnen bleiben darf oder kann und wie der andere dafür ausgeglichen wird. Deswegen ist es besonders wichtig, sich frühzeitig um eine Regelung zu kümmern. Grundsätzlich können beide Ehepartner die Nutzung der Ehewohnung oder des Hauses beanspruchen, wenn Sie Miteigentümer oder gemeinsam Mieter sind. Wenn man sich nicht einvernehmlich auf eine Regelung einigen kann, ein gemeinsames Zusammenleben jedoch auch nicht mehr möglich ist, dann kann sich ein Ehepartner (meist der, bei dem die Kinder bleiben wollen) die Wohnung / Haus zur Nutzung zuweisen lassen. Eine solche Zuweisung funktioniert natürlich nicht einfach so, sondern ein solcher Antrag beim Familiengericht muss begründet werde. Ein reines Anspruchsdenken reicht hier nicht aus. Es muss den Parteien unzumutbar sein weiter unter einem Dach zu leben und darüber hinaus ist es immer ein guter Punkt, wenn es dem Kindeswohl entspricht. Das Familiengericht prüft dann den Sachverhalt, wägt ab, für wen es sinnvoller ist und wen es weniger belastet.
Beim Hausrat gilt grundsätzlich: Alles, was ein Partner mit in die Ehe eingebracht oder während dieser Zeit von seinem Geld angeschafft hat, gehört allein ihm. Er kann die Sachen behalten, wenn es zur Trennung kommt. Was Partner gemeinsam angeschafft haben, gehört im Rahmen der Zugewinngemeinschaft hingegen beiden. Über den Verbleib solcher Gegenstände müssen sie sich einigen. Funktioniert das nicht, muss das Familiengericht darüber entscheiden und die streitbehafteten Gegenstände zuweisen. Die Kücheneinrichtung und das Esszimmer werden dann im Regelfall dem Partner zugesprochen, bei dem die minderjährigen Kinder leben. Beim gemeinsamen Auto hängt es davon ab, wie es bisher genutzt wurde. Hier stellt sich die Frage, wie viele Autos es gibt und wer welches Auto zu welchen Zwecken benötigt. Gehört das Haus oder die Wohnung beiden je zur Hälfte, bleibt es auch nach der Trennung und Scheidung bei den bisherigen Eigentumsverhältnissen. Verkauft werden kann die Immobilie nur, wenn beide Partner einverstanden sind. Erst nach Ablauf des Trennungsjahrs, spätestens jedoch nach der Scheidung, kann der Verkauf des Hauses gegen den Willen eines Partners durchgesetzt werden.
Wenn das Kind innerhalb der Ehezeit zur Welt kommt, haben beide Ehepartner automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Die Scheidung ändert hieran erstmal nichts. Bei kleinen Kindern übernimmt der betreuende Elternteil die Entscheidung des Alltags. Können sich die Elternteile später aber nicht über den Wohnsitz / Aufenthaltsort, den Kindergarten, die Schule oder Urlaube ins Ausland einigen, dann können solche Fragen und die Entscheidungsbefugnis beim zuständigen Familiengericht geklärt werden. Es steht den Elternteilen dann offen, beim Gericht einen Antrag auf Übertragung des Sorgerechts oder z.B. lediglich des Aufenthaltsbestimmungsrecht zu stellen. Sollte der andere Elternteil die Unterschrift unter den Schulvertrag verweigern, dann kann auch die Ableistung der Unterschrift gerichtlich eingefordert werden. Die komplette Übertragung des Sorgerechts ist die Ausnahme. Vorher muss genau geprüft und abgewogen werden, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Bei größeren Kindern ist deren Wille beachtlich. Ab de Alter von 14 Jahren, kann das Familiengericht nur noch entgegen des ausdrücklichen Willen des Jugendlichen entscheiden, wenn eine konkrete Kindswohlgefährdung vorliegt.
Nach der durchgeführten Trennung kann der Ehepartner von dem anderen Ehepartner Trennungsunterhalt verlangen kann, wenn er unterhaltsbedürftig ist. Während der Trennungszeit kommt es nicht darauf an, ob eine Bedürftigkeit im eigentlichen Sinn vorliegt. Entsprechend des Halbteilungsgrundsatzes hat der fordernde Ehepartner so finanziell gestellt zu werden, wie es ungefähr während der Ehezeit war, als man noch mit zwei Einkommen gewirtschaftet hat. Natürlich kann Trennungsunterhalt nur gefordert werden, wenn der andere Ehepartner solvent ist. Liegen die Einkommen zu niedrig oder beziehen bei Ehepartner Arbeitslosengeld II (Hartz 4), so sind beide überhaupt nicht leistungsfähig und können dem jeweils anderen Ehepartner keinen Unterhalt zahlen.
Es gibt verschiedene Arten des Unterhalts. Der die Kinder betreuende Elternteil kann Kindesunterhalt verlangen. Ist der zahlungspflichtige Elternteil nicht zahlungsfähig oder zahlungswillig, so kann beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Dieser entspricht dem Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des gesamten Kindergelds.Der weniger verdienende Ehepartner kann Trennungsunterhalt und nach der Scheidung nachehelichen Unterhalt verlangen. Es gibt Betreuungsunterhalt und viele verschiedene Formen, die mit Alter, Dauer der Ehezeit und der Gesundheit zusammenhängen. Beim nachehelichen Unterhalt werden vor allem die Ehedauer und das Alter der Ehepartner berücksichtigt. Der nacheheliche Unterhalt kann befristet zuerkannt werden oder auch bis zum Tod gezahlt werden, wenn man mehrere Jahrzehnte verheiratet war und ein Teil keine eigenen oder nur geringe Rentenanwartschaften erworben hat.
Die Höhe des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt richtet sich nach der Höhe der finanziellen Verhältnisse während der Ehe. Dies ergibt sich aus der familienrechtlichen Solidargemeinschaft, die eine Ehe darstellt und eine „Nachwirkung“ entfaltet. Faktoren, die jedoch nach der Ehe und Scheidung eintreten, werden hierbei nicht berücksichtigt. Nacheheliche Lohnzuwächse oder Karrieresprünge, die während der Ehezeit nicht absehbar waren, werden nicht berücksichtigt.
Beim Versorgungsausgleich werden die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften der Ehepartner untereinander ausgeglichen. Hat ein Ehepartner während der Ehe viele Anwartschaften erhalten und der andere Ehepartner keine, weil derjenige sich nur um die Kinder gekümmert hat, so muss der arbeitstätige Ehepartner seine Anwartschaften zur Hälfte an den anderen Partner abgegeben und erhält im Gegenzug keine Anwartschaften zurück. Dies gilt ebenso für private Rentenversicherungen, Pensionsansprüche oder Ansprüche aus Versorgungswerken. Zur Auszahlung gelangen solche Ansprüche jedoch erst mit Eintritt des Rentenalters, eventuell bei privaten Rentenverträgen schon früher, je nach vertragliche vereinbarten Auszahlungstermin. In Eheverträgen oder Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen werden häufig Regelungen zum Versorgungsausgleich getroffen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass beim Ausschluss des Versorgungsausgleichs keine einseitige Benachteiligung eines Ehepartners vorliegen darf. Ansonsten könnte die Vereinbarung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs unwirksam und nichtig sein. Im schlimmsten Fall würde dies zu einer Unwirksamkeit des gesamten Ehevertrags führen.
Viele Konflikte entstehen, weil die Ehepartner sich nicht im Familienrecht auskennen und viel von Freunden und Bekannten „hören“, was man so alles fordern kann. Dies hilft jedoch wenig bei der vernünftigen Durchführung einer Scheidung. Daher ist es unabdingbar und dringende Voraussetzung, sich frühzeitig zu einem Fachanwalt für Familienrecht zu begeben und sich dort ausführlich zu den Themen Scheidung und Trennung beraten zu lassen. Jeder sollte sich unabhängig von einem Anwalt beraten lassen und schon eine Vorstellung der zu klärenden Themen haben. Hierbei ist es hilfreich, wenn sich die Ehepartner vorab vielleicht schon einmal zusammengesetzt haben und einen direkten Überblick über die „Probleme“ hat.
Oft hilft in Situationen, in denen keine einvernehmliche Lösung in Sicht ist, die Einschaltung eines Mediators. Ein auf Familienrecht geschulter Mediator wird versuchen die stritten Punkte zu klären und dem jeweils anderen Ehepartner aufzuzeigen, was für Bedürfnisse und Wünsche der andere Ehepartner hat. Hierbei muss natürlich klar sein, dass eine Einigung nur möglich ist, wenn beide Seiten aufeinander zugehen und nicht starr auf den Positionen verharren. Mithilfe des Mediators können dann Lösungen zu allen Themen (Scheidung, Unterhalt, Zugewinn,…) gefunden werden, die man dann im Anschluss innerhalb einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung bei einem Notar regeln kann. Dies kann viel zeit und vor allem viel Geld sparen. Ansonsten droht der jahrelange „Rosenkrieg“ beim Familiengericht.
Zwischen der Trennungszeit und der Zeit ab der Scheidung ist bei Versicherungen zu unterscheiden: Während der Trennungszeit bleibt bezüglich der Versicherungen grundsätzlich alles beim Alten. Bei der Hausratversicherung für die Familienwohnung ist allerdings zu beachten, dass der ausziehende Partner eine neue Police für seine neue Wohnung benötigt. Bei dem Partner, der in der früheren Ehewohnung bleibt, mindert sich unter Umständen der zu versichernde Wert, wenn der andere beim Auszug wertvolle Einrichtungsgegenstände mitgenommen hat. Die Police sollte daher entsprechend angepasst werden. Das spart Beiträge. Vor dem Scheidungstermin gehören alle Versicherungen auf den Prüfstand. Wichtig zu wissen ist, dass ab der Scheidung der Anspruch auf Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung erlischt. Wer über seinen Ex-Partner bis dato mitversichert war, muss innerhalb von drei Monaten nach der Scheidung eine eigene Krankenversicherung abschließen. Für privat Krankenversicherte ändert sich hingegen grundsätzlich nichts. Wer mit einem Beamten verheiratet war, muss allerdings beachten, dass mit Rechtskraft der Scheidung sein Beihilfeanspruch erlischt. Wichtig ist daher, den Versicherungsanspruch in der privaten Krankenversicherung rechtzeitig aufzustocken beziehungsweise zu versuchen, in eine gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln.
In der Regel ist ein Ehepartner Versicherungsnehmer, während der andere mitversichert ist. Sind Sie der Mitversicherte, sollten Sie wissen, dass Sie in der Trennungsphase darauf angewiesen sind, dass Ihr ehemaliger Lebensgefährte den Versicherungsfall meldet. Das Thema Mitversicherung spielt vor allem in der Privathaftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung und Hausratversicherung eine Rolle:
Der Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung endet am Tag der Scheidung. Wenn Sie bereits während der Trennungsphase oder unmittelbar nach der Scheidung eine eigene Rechtsschutzversicherung abschließen, verzichten wir bei unveränderter Deckung dafür auf die dreimonatige Wartezeit. Bleiben Sie als Mitversicherter in der gemeinsamen Wohnung zurück, haben Sie weiterhin Versicherungsschutz über die Hausratversicherung – allerdings nur bis zum Ende des Versicherungsjahres. Suchen Sie als Mitversicherter während der Trennungsphase oder nach der Scheidung eine neue Wohnung, müssen sie Ihren Hausrat auf jeden Fall selbst versichern. Mit dem Tag der Scheidung erlischt Ihr Versicherungsschutz der Privathaftpflichtversicherung. Wollen Sie lückenlosen Versicherungsschutz, sollten Sie sich schon im Vorfeld um eine eigene Private Haftpflichtversicherung zu kümmern.
Während des Trennungsjahrs ändert sich eigentlich nichts. Ehepaare können weiterhin eine gemeinsame Steuererklärung abgeben oder auch eine Einzelveranlagung wählen. Würde durch die Einzelveranlagung bei einem Teil jedoch ein Nachteil entstehen, dann kann dieser die Zusammenveranlagung verlangen. Weiterhin muss im Kalenderjahr der Trennung die Steuerklasse nicht verändert werden. Erst im darauffolgenden Kalenderjahr muss die Steuerklasse gewechselt werden. Dies kann jedoch auch direkt nach der Trennung erfolgen. Vorteilhaft ist das natürlich für denjenigen, der bisher die schlechtere Steuerklasse V hatte. Dies hat jedoch auch direkte Auswirkungen auf den Unterhalt.
Nach der Scheidung werden Geschiedene wie Singles behandelt. Jeder muss also eine eigene Steuererklärung abgeben. Für den Unterhaltspflichtigen besteht jedoch die Möglichkeit, durch das Realsplitting Steuern zu sparen. Dafür muss er beim Finanzamt eine Anlage U (= Anlage Unterhalt) zur Steuererklärung abgeben. Seine Zahlungen an den Ex-Partner werden dann bis zu 13.805 € pro Jahr berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass der Zahlungsempfänger dem Antrag zustimmt und die Anlage U mitunterschreibt. Außerdem muss er den Unterhalt bei sich als Einkünfte versteuern. Der Unterhaltsverpflichtete muss ihm den steuerlichen Nachteil und andere Nachteile, wie zum Beispiel höhere Kitabeiträge aufgrund des höheren Einkommens, ausgleichen. Unterm Strich lohnt sich das Realsplitting für den Unterhaltsverpflichteten, weil er einen höheren persönlichen Steuersatz als der Zahlungsempfänger hat.