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Probleme mit dem Umgang während Corona? - Anwalt für Umgangsrecht in Darmstadt

Corona – Umgang, aber wie? 

Trotz der zwischenzeitlich begonnen Impfungen, schränkt Corona / Covid-19 weiterhin unseren Alltag ein und stellt besonders Eltern und getrenntlebende Eltern vor große Herausforderungen. Über das ganze Jahr hinweg wurden immer wieder Themen diskutiert, wie die Pandemie sich auf den aktuellen Umgang auswirkt? Darf überhaupt Umgang mit dem anderen Elternteil stattfinden oder ist dieser auszusetzen? Wie sind die Regelungen während einer bestehenden Quarantäne anzuwenden und umzusetzen und welche Rechtsprechung gibt es hierzu bereits?


1.      Müssen bestehende Umgangsregelungen angepasst werden? Muss ich meinen Anwalt einschalten?

Bisher ist einhellige Meinung, dass aufgrund der Pandemie die bestehenden Umgangsregelungen grundsätzlich nicht abzuändern sind und eine Anpassung nicht bedürfen. Selbst die Bundesregierung hat von Beginn der Pandemie an stets betont, dass die verhängten Kontaktbeschränkungen das Umgangsrecht nicht einschränken.


2.      Ist die Aussetzung des Umgangs wegen Corona möglich? - Fachanwalt rät das Folgende zu beachten:

Ein bestehender Umgangsbeschluss ist aufgrund von Corona weiterhin einzuhalten. Ein befristeter Ausschluss des Umgangsrechtes bzw. ist nur denkbar, wenn der Umgangsberechtigte oder das Kind nachweislich infiziert sind oder sich aufgrund einer behördlichen Anordnung in Quarantäne bzw. Isolation befinden. Eine selbst gewählte, also freiwillige Quarantäne des betreuenden Elternteiles und des Kindes genügen indes nicht aus, um das Umgangsrecht einzuschränken. Ansonsten würde es dem betreuenden Elternteil die Möglichkeit eröffnen, durch die freiwillige Quarantäne den Umgangskontakt zum umgangsberechtigten Elternteil völlig zu unterbinden.


Kommt ein Kind oder der umgangsberechtigte Elternteil in behördlich angeordnete Quarantäne, scheidet Umgang naturgemäß aus. Eine gesetzliche Regelung, dass wegen Erkrankung des Kindes, des Umgangsberechtigten oder häuslicher Quarantäne ausgefallene Termine später nachgeholt werden, gibt es nicht. In manchen familiengerichtlichen Beschlüssen ist enthalten, vor allem, wenn es eine Vorgeschichte gab, bei der häufig Umgang wegen (angeblicher) Erkrankungen ausfiel, dass ausgefallene Umgangstermine nachzuholen sind. Entsprechend werden die Familiengerichte die Nachholung anordnen, wenn die Umgangsaussetzung missbräuchlich erschien. In allen anderen Fällen wird gibt es keine Nachholung.


Der Umgangsberechtigte muss sich insoweit auch nicht auf die Möglichkeit von Telefonaten oder Video Chats verweisen lassen. Natürlich gibt es immer wieder Situationen, in denen als Ersatz des direkten Kontaktes mit dem Kind auch der Kontakt über Fernkommunikationsmittel in Betracht kommt. Wie bereits oben erwähnt, könnte dies bei einer behördlich angeordneten Quarantäne und Isolation derart zu bewerkstelligen sein. Weiterhin sind derartige Regelungen auch denkbar, wenn sich der Umgangsberechtigte oder das Kind im Ausland befinden.


Auch kann die Gewährung des Umgangs durch den Umgangsverpflichteten nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Umgangsberechtigte ein negatives Testergebnis vorlegt. In einem Fall des Amtsgerichts Frankfurt a. M. war der umgangsberechtigte Vater tatsächlich positiv getestet worden und der Umgang konnte für die Dauer von 2 Wochen nicht durchgeführt werden. Nach Vorlage eines amtlich bestätigten negativen Tests war die Umgangsregelung aber wieder ohne Einschränkungen umzusetzen und gegen die Kindesmutter ein Ordnungsgeld verhängt worden.


Im Bereich des begleiteten Umgangs kann es aber de facto zu einer Umgangsaussetzung kommen, wenn die umgangsbegleitende Institution ihre Tätigkeit verweigert. So hatten mehrere Jugendämter und der Kinderschutzbund im Frühjahr die Begleitung von Umgangskontakten komplett eingestellt, was sodann rein faktisch zur Aussetzung des Umgangs führte.


Dem kann aber teilweise entgegengewirkt werden, wie eine Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a. M., Beschuss vom 09.04.2020 – 456 F 5092/20 EAUG zeigt.

„Ein gerichtlich gebilligter Vergleich über begleiteten Umgang ist, wenn der Umgangsbegleiter zu einer Corona-Risikogruppe gehört und die Eltern sich nicht verständigen können, für die Dauer der Kontaktverbote der geänderten Sachlage anzupassen (hier: mittels einstweiliger Anordnung ohne mündliche Verhandlung).


Das Familiengericht hat im Wege der einstweiligen Anordnung unter anderem entschieden: Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, mit den Kindern M und Z jeden Samstag, beginnend ab 11.4.2020, in der Zeit von 15 bis 17 Uhr Umgang zu haben. Die Übergaben der Kinder erfolgen ohne die physische Anwesenheit der Umgangspflegerin. Der Vater wird verpflichtet, die Umgangspflegerin zum Beginn der Umgangskontakte anzurufen, um ihr mitzuteilen, dass er an der Eingangstür des Wohnhauses der Mutter eingetroffen ist. Die Umgangspflegerin wird sodann die Mutter anrufen, um ihr die Ankunft des Vaters mitzuteilen.“(FamRZ, 2020, 839).


3.      Wie verhält es sich mit der Maskenpflicht und dem Abstandsgebot beim Kindesumgang? - egal ob Frankfurt, Darmstadt oder Offenbach

Hier gilt grundsätzlich, dass beim Umgang mit dem Kind keine Pflicht zum Tragen einer Maske gilt und ebenso wenig ein Mindestabstand einzuhalten ist. Dies erstreckt sich auch auf erweitere sich im Haushalt des Umgangsberechtigten lebenden Personen. Anderslautender Rechtsprechung ist hier zumindest bisher nicht bekannt.

Wenn es sich jedoch um einen Coronaleugner handelt oder eine andere Person, die jegliche Schutzmaßnahmen verweigert und dies bereits vorab bekannt ist, so besteht die Möglichkeit den Umgangstitel abzuändern oder aber im Wege einer einstweiligen Anordnung der umgangsberechtigten Person Auflagen für die Ausübung des Umgangsrechts aufzutragen – das Tragen einer entsprechenden Schutzmaske oder Kontaktbeschränkungen gegenüber Dritten. Da das Umgangsrecht jedoch nicht nur eine Einbahnstraße ist, müssen derartige Einschränkung natürlich auch von dem betreuenden Elternteil eingehalten und beachtet werden.

Wenn sich der betreuende Elternteil trotz der Verpflichtung zur Tragung einer Schutzmaske oder bestehender Kontaktbeschränkungen nicht an diese gerichtliche Auflage halten sollte, so ist meiner Ansicht nach der Kontakt sodann zu unterbinden. Dies darf jedoch nicht eigenmächtig durchgeführt werden, sondern muss regelkonform über das Familiengericht geltend gemacht werden, notfalls im Wege einer einstweiligen Anordnung.

 

4.      Kann der Umgang durch ein Ordnungsgeldverfahren durchgesetzt werden, wenn die Regelung wegen Corona nicht eingehalten werden konnte?

Hier gibt es gibt bereits eine Reihe erst- und zweitinstanzlicher Entscheidungen, in denen Elternteile, die wegen der Corona-Ansteckungsgefahren den Umgang verweigert haben, mit Ordnungsgeldern belegt worden sind, in einem Fall des Amtsgerichts Frankfurt a. M. sogar mit 20.000 EUR (für 4 Verstöße). 


Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 08.07.2020 – 1 WF 102/20, nachdem eine Kindesmutter gegen ein verhängtes Ordnungsgeld wegen Umgangsverweigerung vorging, entschieden:


„Ein durch Beschluss des Familiengerichts geregelter Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil darf ohne rechtfertigende (Eil-)Entscheidung des Familiengerichts im Rahmen eines Abänderungsverfahrens auch nicht unter Hinweis auf die Kontaktbeschränkungen wegen der Verbreitung des Coronavirus verweigert werden.

Von einem gerichtlich geregelten Umgang darf ein Elternteil nicht einseitig abweichen. Gegen einen Elternteil, der den Umgang gleichwohl nicht gewährt, kann ein Ordnungsgeld verhängt werden.“


Liegt die Unterbrechung des Umgangs in Verantwortungsbereich des Jugendamts, da dieses die Umgangsbegleitung verweigert, so kann das Familiengericht keine Umgangsbegleitung erzwingen und auch die Verhängung von Ordnungsmittel ist nicht möglich – OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 23.06.2020 – 5 WF 107/20:


„Hat das Jugendamt seine Bereitschaft zur Begleitung des Umgangs erklärt und das Familiengericht daraufhin, vom Jugendamt zu begleitende Elternumgänge geregelt, kann gegen das Jugendamt als umgangsbegleitende Institution kein Ordnungsgeld nach § 89 FamFG verhängt werden, wenn es die Umgangsbegleitung im Hinblick auf die Corona-Pandemie ausgesetzt hat, weil es seine Mitwirkungsbereitschaft jederzeit widerrufen kann.


Die Gründe des Widerrufs unterliegen keiner Nachprüfung durch das Familiengericht, so dass die umgangsbegleitende Person oder Institution – jedenfalls bei fehlender formeller Beteiligung am Verfahren – nicht Adressat einer vollstreckbaren Pflicht aus einem Umgangstitel sein kann.“

Hier müsste dann tatsächlich der Weg über die Verwaltungsgerichte gewählt werden.


5.      Wie wird dem Beschleunigungsgrundsatz bei der persönlichen Anhörung in Zeiten von Corona Rechnung getragen?

Anfang des Jahres, ab dem Lockdown im März März, hatten die Familiengerichte große Probleme zeitnah in Umgangs- und Sorgerechtssachen zu entscheiden. Viele Gerichtstermine wurde aufgehoben und über Monate verschoben, da die Jugendämter und Verfahrensbeistände keine Gespräche mit den Beteiligten führen konnten und auch die Gerichte teilweise in ihrer Tätigkeit stark eingeschränkt waren. Anhörungen per Videoübertragung sind zurzeit bei den Gerichten noch nicht möglich, jedoch ist eine Aussetzung der Verfahren ebenfalls aufgrund der gesetzlichen Vorschriften nicht möglich.


Deswegen hat der Bundesgerichtshof nochmals hervorgehoben, dass die Anhörung in Betreuungssachen für unverzichtbar gehalten werden und sodann von den Gerichten entsprechende Schutzmaßnahmen (Abstand, Lüften, Schutzmasken und Trennscheiben) für alle Anwesenden zu treffen sind.

Auf Anhörungen von Kindern und Eltern kann auch nicht verzichtet werden – was der BGH jüngst auch in Betreuungssachen für die Anhörung des Betroffenen hervorgehoben hat – und deshalb sind diese in jedem Fall durchzuführen und entsprechende Schutzmaßnahmen (Abstand und ggf. Schutzmasken oder Trennscheiben) für alle Anwesenden zu treffen. Ob Betroffene, die zu Risikogruppen für eine Ansteckung gehören, zum Erscheinen verpflichtet werden können, ist aber höchst fraglich.


Kanzlei Brenner / Fachanwalt - alles rund um Umgang in Darmstadt und Umgebung.

Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne direkt bei mir in der Kanzlei Brenner in Darmstadt melden. Als Fachanwalt für Familienrecht stehe ich Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite.

 


 
 
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