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VERSORGUNGS­AUSGLEICH - Anwalt für Familienrecht

Neben den zahlreichen vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen fällt in die zu klärenden Fragen auch der Ausgleich der sogenannten Rentenanwartschaften im Zuge des Versorgungsausgleichs. Der persönliche Rentenanspruch kann bei Scheidung so zahlreichen Änderungen unterliegen. Die von den Parteien erworbenen Ansprüche für die Versorgung im Alter bzw. im Falle der Erwerbsunfähigkeit sind dabei aufzuteilen. Doch wie geht der Versorgungsausgleich vonstatten? Und welche Rechte und Pflichten haben die getrennten Ehepartner? Ihr Anwalt für Familienrecht berät Sie gern.


■ Der Versorgungsausgleich wird bei Scheidung von Amts wegen vor dem Familiengericht verhandelt. Er ist damit die einzige Scheidungsfolgesache, die automatisch ins Scheidungsverfahren einfließt.
■ Es handelt sich hierbei um den Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden hälftig zwischen den Ehegatten aufgeteilt.
■ Der Ausschluss oder Verzicht des Versorgungsausgleichs ist möglich, wenn etwa nur geringe Ausgleichswerte betroffen sind, die Ehe nur von kurzer Dauer war oder aber ein Ausgleich auf anderer Ebene erfolgt.
■ In seltenen Fällen kann der Versorgungsausgleich rückgängig gemacht werden, wenn der Begünstigte etwa noch vor Renteneintritt verstirbt oder zum Zeitpunkt seines Todes nur für kurze Zeit Rente bezog.
■ Die Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs bei Wiederheirat eines der Betroffenen ist nicht vorgesehen, da es sich um Ansprüche für die Vergangenheit handelt.


 
 
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