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ZUGEWINN

Was ist eine Zugewinngemeinschaft?

Die Zugewinngemeinschaft ist der vom Gesetz vorgesehene Güterstand während einer Ehe, die ohne Ehevertrag geschlossen wurde. Dabei bleiben während der Ehe die Vermögen der Eheleute getrennt. Wird die Ehe geschieden, wird aber ein Zugewinnausgleich durchgeführt. Der Zugewinn ist der Unterschied zwischen dem Anfangs- und dem Endvermögen eines Ehepartners. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, ist die Differenz hälftig auszugleichen. Stichtag für die Berechnung des Anfangsvermögens ist die Heirat vor dem Standesamt, für die Berechnung des Endvermögens wird auf den Tag der Zustellung des Scheidungsantrags abgestellt.


Zugewinnausgleich bei Hauseigentum

Erwerben die Eheleute während der Ehe gemeinsam ein Haus, gehört das Haus zum Vermögen und fällt damit in den Zugewinn. Es ist aber auch möglich, dass nur einer der Ehepartner während der Ehe das Haus kauft und auch nur als alleiniger Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wird. In diesem Fall bleibt er auch nach der Scheidung alleiniger Eigentümer.
Achtung: Trotzdem ist das Haus Teil des Zugewinns!

Der Hauseigentümer darf zwar das Haus behalten, muss sich aber die Vermögenssteigerung anrechnen lassen, wenn sie stattgefunden hat. Sollte das Haus z.B. mehr Kosten verursachen, wie das bei alten und stark renovierungsbedürftigen Häusern der Fall sein kann, reduziert sich der Zugewinn entsprechend. Anders ist das bei einem ererbten Haus während der Ehe. Es gehört der Person allein, die es erbt. Der Wert des Hauses am Tag der Erbschaft wird dem Anfangsvermögen des erbenden Ehegatten zugerechnet und daher beim Ausgleich des Zugewinns nicht berücksichtigt. Jede Wertsteigerung jedoch fließt in den Zugewinn. Natürlich senken die Kosten für Reparaturen etc. den Zugewinn wieder. Lediglich der tatsächliche Zugewinn wird zum Ende der Ehe aufgeteilt.

Dieses Vermögen fließt in den Zugewinn:

■ Wertsteigerung der Immobilie
■ Hauskauf während der Ehe
■ Wertsteigerung durch Lage (v.a. bei Grundstücken)


Mit dem Ende der Ehe haben die Ehepartner mehrere Möglichkeiten:

■ Hausverkauf und Aufteilung des Erlöses
■ Teilungsversteigerung als letzter Ausweg, wenn nur einer verkaufen will
■ Haus behalten und vermieten
■ Ein Ehepartner bleibt im Haus und zahlt den anderen aus
■ Beide bleiben im Haus und teilen die Räumlichkeiten auf (v.a. bei Mehrfamilienhäusern möglich)


Bei einer Teilungsversteigerung wird ein unteilbares Gut (Immobilie) in teilbares Gut (Geld) umgewandelt. Sie ist der letzte Ausweg, wenn sich die Eigentümer nicht einigen können und kann von jedem der Eigentümer beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Bei dieser Art der Versteigerung kann auch einer der Besitzer auf die Immobilie bieten, im Regelfall wird das Objekt jedoch von einem Dritten ersteigert. Das Haus zu behalten und zu vermieten, kann sich empfehlen, wenn das Haus für die Kinder als Erbe erhalten bleiben soll. In diesem Fall muss das Haus nicht in den Zugewinn eingerechnet werden. Bleibt ein Ehepartner im Haus, z.B. mit den Kindern, erlangt er einen finanziellen Vorteil (Wohnvorteil), der sich auf den Unterhalt auswirken kann. Ist das Haus über einen Kredit finanziert und noch nicht abbezahlt, sind beide Ehepartner in der Pflicht, wenn sie den Darlehnsvertrag gemeinsam unterschrieben haben. Wer auszieht, überlässt aber dem anderen die Nutzung der Wohnung bzw. des Hauses. Die Entscheidung gilt als unumkehrbar, wenn sechs Monate vergangen sind. Ein erneuter Einzug oder die Forderung, dass der andere auszieht, ist dann kaum noch durchsetzbar. Das ändert nichts an den Eigentumsverhältnissen und der Kreditschuld. Die Bank wird sich an beide Darlehensnehmer halten, vor allem, wenn es zu einem Zahlungsverzug kommt.

Betrifft der Zugewinnausgleich Schenkungen?

Schenkungen an einen Ehepartner fallen grundsätzlich nicht in den Zugewinn. Hier ist der Wert der Schenkung zum Schenkungstag maßgeblich und wird dem Anfangsvermögen des jeweiligen Ehepartners hinzugerechnet. Allerdings wird dabei nur auf den Wert abgestellt, den das Vermögen zum Zeitpunkt der Schenkung hat. Das gilt auch für eine Erbschaft während der Ehe. Konkret zeigt sich das am Beispiel eines Grundstücks. Erhält die Ehefrau während der Ehe ein Grundstück geschenkt und steigt der Wert im Lauf der Ehe, muss die Wertsteigerung dem Zugewinn zugerechnet werden. Der Ehemann hat das Recht auf einen Zugewinnausgleich in Höhe der hälftigen Wertsteigerung. War die Schenkung dagegen für beide Eheleute gedacht, muss sie aber unter Umständen bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden.


Zugewinnausgleich bei Schulden

Schon vor der Eheschließung sollten die Ehepartner sich gegenseitig informieren, wer welche Schulden hat. Wer mit einem Minus in die Ehe startet, muss sich auch den Ausgleich der Schulden als Zugewinn anrechnen lassen. Er hat ein sogenanntes negatives Anfangsvermögen.

Ein Beispiel: Heiratet ein Ehepartner mit 30.000 Euro Schulden und hat am Ende der Ehe ein Vermögen von 40.000 Euro, ergibt das einen Zugewinn von 70.000 Euro. Dem so berechneten Zugewinn wird der Zugewinn der Ehefrau oder des Ehemanns entgegengestellt. Beträgt dieser Zugewinn z.B. 50.000 Euro, hat der Ehemann 20.000 Euro mehr erwirtschaftet. Er muss der Ehefrau 10.000 Euro Zugewinn auszahlen. Anders liegt der Fall, wenn etwa der Ehemann während der Ehe nur einen Teil der Schulden abbaut und auch zum Ende der Ehe verschuldet ist. Ist gleichzeitig die Ehefrau ohne Schulden und hat sie einen Gewinn erwirtschaftet, muss sie einen Teil an den Ehemann abgeben.

 

Bestehende Schulden sind kein Zugewinn. Gehen beide Ehepartner mit Schulden aus der Ehe, müssen sie die Folgen auch gemeinsam tragen, wenn es gemeinsame Schulden sind. Das gilt vor allem für Anschaffungen für das alltägliche Leben, wie die Wohnungseinrichtung.


Bei Ratenzahlungen gilt auch, wer den Gegenstand in Zukunft nutzen wird. Das trifft vor allem auf finanzierte Autos zu.

Gibt es beim Zugewinnausgleich eine Verjährung?

Güterrechtliche Ansprüche in Familienstreitigkeiten verjähren nach drei Jahren. Betroffen sind davon vor allem geschiedene Paare, die sich bis zur Scheidung nicht über den endgültigen Zugewinn einigen konnten. Vor allem bei größeren Vermögenswerten, Grundstücken, Häusern und Unternehmen ist eine solche Entwicklung keine Seltenheit. Wird der Zugewinnausgleich auch drei Jahre nach der Scheidung nicht vor das zuständige Gericht gebracht, verfällt der Anspruch.

 
 
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